OLG Koblenz - Beschluss vom 06.11.2012
14 W 582/12
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; ZPO § 42; ZPO § 46 Abs. 2; RVG § 15 Abs. 1; RVG -VV 3500; RVG § 17 Nr. 9; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 9;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 229/11

Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren der Richterablehnung

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2012 - Aktenzeichen 14 W 582/12

DRsp Nr. 2013/3835

Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren der Richterablehnung

(Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Bevollmächtigten des Prozessgegners des Ablehnenden eine Beschwerdegebühr im Verfahren der Richterablehnung entsteht) 1. Im Beschwerdeverfahren der Richterablehnung entsteht die Gebühr nach Nr. 3500 VV - RVG beim Bevollmächtigten des Prozessgegners des Ablehnenden erst aufgrund einer Tätigkeit im Interesse des Mandanten, sei es, dass der Anwalt dessen ergänzende Informationen entgegen nimmt, oder dass er das Erfordernis einer Erwiderung auf das gegnerische Rechtsmittel prüft. Der Einreichung eines Schriftsatzes bedarf es nicht.2. Nimmt der Anwalt allerdings nur die Beschwerdeschrift entgegen und leitet sie an die eigene Partei weiter, handelt es sich um eine mit dem Hauptsacheverfahren zusammenhängende Tätigkeit, die durch die dortige Verfahrensgebühr abgegolten ist.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) vom 05.07.2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 18.06.2012 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 26.02.1012 zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 224,91 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; ZPO § 42; ZPO § 46 Abs. 2; RVG § 15 Abs. 1; RVG -VV 3500; RVG § 17 Nr. 9; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 9;

Gründe