Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) vom 05.07.2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 18.06.2012 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 26.02.1012 zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
3.Der Beschwerdewert wird auf 224,91 € festgesetzt.
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