OLG Thüringen - Beschluss vom 02.02.2005
9 Verg 6/04
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1 ; VV-RVG Nr. 2400;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 303
NZBau 2005, 356
OLGReport-Jena 2006, 81
Vorinstanzen:
VK Thüringen - 360-40002.20-024/04-SLF - 15.9.2004,

Anwaltsgebühren im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer

OLG Thüringen, Beschluss vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 9 Verg 6/04

DRsp Nr. 2005/20720

Anwaltsgebühren im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer

»1. Der abstrakte Schwierigkeitsgrad vergaberechtlicher Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer rechtfertigt grundsätzlich die Überschreitung der in Nr. 2400 VV benannten Kappungsgrenze von 1,3, so dass für diese Verfahren ein Rahmen von 0,5 bis 2,5 eröffnet ist. Hat eine Sache einen besonders einfach gelagerten Sachverhalt geringen Umfangs zum Gegenstand, kann im Einzelfall ein Gebührensatz von unter 1,3 angemessen sein.2. Die Kappungsgrenze von 1,3 beschränkt das dem Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Gebührenrahmens (Obiter dictum).«

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 S. 1 ; VV-RVG Nr. 2400;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach den §§ 116, 117 GWB statthaft und auch sonst zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt der Kostenfestsetzungsbescheid einen mit dem gegen Entscheidungen der Vergabekammer vorgesehenen Rechtsmittel selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. Senat Beschl. vom 19.10.2000 6 Verg 6/00 mit Rspr.-Nachw.). In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg.