OLG Koblenz - Urteil vom 17.12.2002
3 U 325/02
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 201 ; BGB § 202 ; BGB § 208 ; BGB § 242 ; BGB § 249 ; BGB § 675 ; BRAO § 51b ; BRAO § 43 ; ZPO § 693 Abs. 2 ;

Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Prozessführung - Verjährung der Mandantenforderung - primärer und sekundärer Schadenersatzanspruch - Kausalität der Pflichtverletzung für Schadenseintritt

OLG Koblenz, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 3 U 325/02

DRsp Nr. 2003/2480

Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Prozessführung - Verjährung der Mandantenforderung - primärer und sekundärer Schadenersatzanspruch - Kausalität der Pflichtverletzung für Schadenseintritt

1. Ein Rechtsanwalt haftet grundsätzlich seinem Mandanten aus positiver Vertragsverletzung wegen eingetretener Verjährung eines Werklohnanspruchs auf Schadenersatz, wenn er vom Gericht über die Nichtzustellbarkeit des erwirkten Mahnbescheids unter der Adresse des Werklohnschuldners informiert wird und es daraufhin unterlässt, die rechtzeitige Zustellung des Mahnbescheids an den zustellungsbevollmächtigten Anwalt der Gegenpartei zu veranlassen. Nur durch diesen sicheren Weg kann gewährleistet werden, dass die Zustellung eines Mahnbescheids alsbald erfolgt und ihr somit verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt.2. Liegt die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts darin, dass Werklohnansprüche des Mandanten verjährt sind, beginnt hinsichtlich der eigenen Haftung des Rechtsanwalts auf Schadenersatz die dreijährige Verjährungsfrist des § 51b BRAO mit dem Eintritt der Verjährung der Ansprüche des Mandanten.