(Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen [§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.].)
Die zulässige Berufung, mit welcher der Beklagte sich gegen seine Verurteilung zur Honorar- und Kaufpreiszahlung in Höhe von 27.283,93 DM zuzüglich Zinsen, - für von der Klägerin erbrachte Beratungsleistungen und die Lieferung von Einrichtungsgegenständen im Zusammenhang mit der Einrichtung seines Hauses - wendet, hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Klägerin steht das vereinbarte Honorar für Planung und Beratung (Rechnung vom 20.11.2000, Anlage K 1) in Höhe von netto 40.000 DM bzw. 46.400 DM einschließlich Mehrwertsteuer, abzüglich der gezahlten Abschläge in Höhe von insgesamt 31.900 DM, somit in Höhe von noch 14.500 DM zu. Unstreitig haben die Parteien ein Pauschalhonorar in Höhe von 10 % der Handwerkerrechnungen vereinbart, die sich unstreitig über mindestens 400.000 DM beliefen, höchstens jedoch sollten 40.000 DM (netto) gezahlt werden.
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