BGH - Urteil vom 27.11.1969
III ZR 26/69
Normen:
BBauG § 32; BBauG § 40; GG Art. 14 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 26 Nr. 151
VersR 1970, 253
WM 1970, 525
Vorinstanzen:
OLG Hamburg ? Urteil vom 10.01.1969 ? 1 U ...,

Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des BBauG auf nach früheren landesrechtlichen Regelungen zu beurteilende Vorgänge; Verfassungsmäßigkeit des § 40 BBauG; Anwendungsbereich des § 32 BBauG

BGH, Urteil vom 27.11.1969 - Aktenzeichen III ZR 26/69

DRsp Nr. 2009/18556

Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des BBauG auf nach früheren landesrechtlichen Regelungen zu beurteilende Vorgänge; Verfassungsmäßigkeit des § 40 BBauG; Anwendungsbereich des § 32 BBauG

1. Die Vorschriften des Bundesbaugesetzes über das Verfahren vor den Baulandgerichten finden im Grundsatz auch Anwendung, wenn der Anspruch sachlich-rechtlich nicht nach dem Bundesbaugesetz, sondern nach früheren landesrechtlichen Regelungen zu beurteilen wäre. Dabei kann es unschädlich sein, wenn in den ersten Rechtszügen eine Zivilkammer und ein Zivilsenat tätig waren und eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht vorhergegangen war. 2. Die Entschädigungsregelung des § 40 BBauG ist auch dann mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar, wenn ein Grundstück eine andere Qualität als die von Rohbauland besitzt (insbesondere Baulandqualität). 3. § 32 BBauG ist nicht anwendbar, wenn das Grundstück nur eine behelfsmäßige Bebauung anstelle eines früheren, dann kriegszerstörten Gebäudes aufweist, auch wenn der Behelfsbau abgerissen und wieder ein neues Gebäude errichtet werden soll.

Die Revision der Beklagten M. E. und F. F. gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Januar 1969 wird zurückgewiesen.

Die genannten Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Von Rechts wegen