Die Revision der Beklagten M. E. und F. F. gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Januar 1969 wird zurückgewiesen.
Die genannten Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Von Rechts wegen
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