Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 22. Dezember 2004 verpflichtet, der Klägerin einen Bauvorbescheid für den Neubau eines Lebensmitteldiscounters gemäß ihrem Antrag vom 27. Februar 2004 auf dem Grundstück B.-straße (Gemarkung X. -F. , Flur 39, Flurstücke 575, 576, 578, 586, 587, 590, 591) zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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