OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.06.2007
10 A 2439/06
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2007, 2012
BRS 71 Nr. 92
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen - Urteil vom 03.052006 - 10 K 6950/04,

Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 BauGB auf und Sachverhaltsermittlung bei nicht großflächige Einzelhandelsbetrieben

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 10 A 2439/06

DRsp Nr. 2009/18713

Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 BauGB auf und Sachverhaltsermittlung bei nicht großflächige Einzelhandelsbetrieben

1. Auch nicht großflächige Lebensmitteldiscounter (hier: 711,84 m²) können Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sein. 2. Von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben können schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, zu denen auch Grund- und Nahversorgungszentren gehören können, nur in besonderen Fallgestaltungen ausgehen (hier nicht gegeben). 3. Ob schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, muss die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht aufklären, so dass es im Regelfall auf Fragen der Darlegungs- und Beweislast bei dieser Prognoseentscheidung nicht ankommt.

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 22. Dezember 2004 verpflichtet, der Klägerin einen Bauvorbescheid für den Neubau eines Lebensmitteldiscounters gemäß ihrem Antrag vom 27. Februar 2004 auf dem Grundstück B.-straße (Gemarkung X. -F. , Flur 39, Flurstücke 575, 576, 578, 586, 587, 590, 591) zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3;

Gründe:

I.