BGH - Urteil vom 29.04.1971
III ZR 144/70
Normen:
BBauG § 95 Abs. 1 S. 2; BBauG § 95 Abs. 2 Nr. 2; BBauG § 87 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BRS 26 Nr. 77
BRS 26 Nr. 81
BauR 1973, 93
DB 1971, 1471
DWW 1971, 263
LM Nr. 7 zu § 95 BBauG
LM Nr. 8 zu § 95 BBauG
MDR 1971, 733
NJW 1971, 1454
NJW 1971, 1454-
WM 1971, 946
Vorinstanzen:
OLG Hamburg ? Urteil vom 08.05.1970 ? Baul ...,

Anwendbarkeit des § 95 Abs. 2 BBauG; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Enteignungsentschädigung

BGH, Urteil vom 29.04.1971 - Aktenzeichen III ZR 144/70

DRsp Nr. 2009/18563

Anwendbarkeit des § 95 Abs. 2 BBauG; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Enteignungsentschädigung

1. § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG kommt nicht einem Antragsteller zugute, der zwar ein angemessenes Angebot gemacht hat, von diesem aber dadurch abgerückt ist, dass er mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verlangt hat, die behördlich festgesetzte Entschädigung auf einen unter dem Angebot liegenden Betrag herabzusetzen. 2. Für die Höhe der Enteignungsentschädigung kann der Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung auch dann maßgebend sein, wenn der Eigentümer zwar auch die Zulässigkeit der Enteignung angegriffen hat, diesen Angriff aber lediglich auf die Unangemessenheit eines ihm vom Antragsteller für den freihändigen Erwerb gemachten Angebots gestützt hat.

Auf die Revision der Eigentümer Werner S., Re., Robert F., Be. und D. wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg - Senat für Baulandsachen - vom 08. Mai 1970 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Revisionsführer erkannt hat.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBauG § 95 Abs. 1 S. 2; BBauG § 95 Abs. 2 Nr. 2; BBauG § 87 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand: