Auf die Revision der Eigentümer Werner S., Re., Robert F., Be. und D. wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg - Senat für Baulandsachen - vom 08. Mai 1970 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Revisionsführer erkannt hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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