Der Kläger ist Eigentümer eines etwa 24 ha großen, überwiegend mit Wald bestandenen Grundstücks in der Gemarkung G im Landkreis N/Weser. Er baut auf einem nördlich davon gelegenen Grundstück Sand ab. Am 4. November 1968 erteilte ihm der Landkreis Grafschaft H eine Baugenehmigung zum Abbau von rd. 14000 cbm Sand auf einem Hektar des erstgenannten Grundstücks. Sein Antrag auf Genehmigung weiteren Sandabbaus nach dem niedersächsischen Bodenabbaugesetz vom 15. März 1972 wurde vom Landkreis mit Bescheid vom 27. Juli 1977 abgelehnt. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Seine Anfechtungsklage gegen die Ablehnung nahm der Kläger zurück, nachdem der nach der Gebietsreform nunmehr zuständige Landkreis N durch Verordnung vom 30. November 1979 die einstweilige Sicherstellung des Dünengebiets südlich von G angeordnet hatte, zu dem das Grundstück gehört, auf dem der Kläger Sand abbauen will.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|