LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.03.2018
2 Sa 303/15
Normen:
BGB § 611a; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 149/14

Anwendbarkeit von Tarifwerken in der jeweils gültigen Fassung bei Betriebsübergang und Abschluss eines NeuvertragesFeststellungsklage einer Krankenschwester bei unzureichenden Darlegungen der Betriebserwerberin zur Ablösung der Tarifwerke durch einen Haustarifvertrag

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 303/15

DRsp Nr. 2018/8959

Anwendbarkeit von Tarifwerken in der jeweils gültigen Fassung bei Betriebsübergang und Abschluss eines Neuvertrages Feststellungsklage einer Krankenschwester bei unzureichenden Darlegungen der Betriebserwerberin zur Ablösung der Tarifwerke durch einen Haustarifvertrag

1. Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB geht das mit der Betriebsveräußerin bestehende Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten in unveränderter Form auf die Erwerberin über; davon erfasst ist auch die mit der Veräußerin getroffene Vereinbarung über die Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis. 2. Es steht den Vertragsparteien frei, eine Bezugnahmeklausel derart auszugestalten, dass die jeweils für die Arbeitgeberin geltenden Tarifverträge zur Anwendung kommen sollen (Tarifwechselklausel); in einer solchen Klausel muss aber hinreichend deutlich vereinbart werden, dass nicht nur die gerade für die Arbeitgeberin geltenden Tarifverträge sondern jeweils die Tarifwerke zu Anwendung kommen sollen, an welche die Arbeitgeberin gebunden ist.