OLG Brandenburg - Urteil vom 29.11.2000
13 U 110/00
Normen:
BGB § 198 ; EGBGB Art. 27 Art. 28 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 820
NZBau 2002, 35
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 22.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 75/99

Anwendung ausländischen Rechts bei Bauvertrag mit einem im Ausland ansässigen Bauunternehmer

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 13 U 110/00

DRsp Nr. 2001/9947

Anwendung ausländischen Rechts bei Bauvertrag mit einem im Ausland ansässigen Bauunternehmer

Sind Anhaltspunkte für eine ausdrückliche Rechtswahl nicht gegeben, so gilt nach der Regelvermutung des Art. 28 EGBGB für einen Bauvertrag mit einem österreichischen Bauunternehmer für ein Bauvorhaben in Deutschland österreichisches Recht. Denn bei einem Werkvertrag führt dies regelmäßig zur Anwendung des Rechts am Ort der Niederlassung des Werkunternehmers.

Normenkette:

BGB § 198 ; EGBGB Art. 27 Art. 28 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten die Zahlung von restlichem Werklohn aus abgetretenem Recht der F. GmbH mit Sitz in Österreich geltend.

Mit Schreiben vom 24. Juni 1991 bot die F. GmbH mit Sitz in Österreich dem C-Bankverein die Abtretung aller existenten und künftig existent, werdenden Forderungen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes an. Auf den Inhalt der Erklärung Bl. 7 ff. der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Diese Abtretung nahm der C-Bankverein mit Schreiben vom 15. Juli. 1991 an.