Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten die Zahlung von restlichem Werklohn aus abgetretenem Recht der F. GmbH mit Sitz in Österreich geltend.
Mit Schreiben vom 24. Juni 1991 bot die F. GmbH mit Sitz in Österreich dem C-Bankverein die Abtretung aller existenten und künftig existent, werdenden Forderungen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes an. Auf den Inhalt der Erklärung Bl. 7 ff. der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Diese Abtretung nahm der C-Bankverein mit Schreiben vom 15. Juli. 1991 an.
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