»1. Auch nach der Neufassung des § 29 Abs. 1BauGB finden die §§ 29 ff. BauGB keine Anwendung auf Kleinstbauten, die der Landesgesetzgeber seit jeder (heute nach § 62 Abs. 1 Ziffer 1 a LBauO Rh.-Pf.) von der Genehmigungspflicht ausgenommen hat, weil es sich insoweit um Vorhaben handelt, denen es an bodenrechtlicher Relevanz mangelt.2. Die Neufassung des § 29 Abs. 1BauGB bedeutet nicht, daß der Bundesgesetzgeber solchen Vorhaben nunmehr bodenrechtliche Relevanz beimißt.«