BVerwG - Beschluss vom 09.04.2018
4 BN 10.18
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; GIRL Nr. 3.1 Tabelle 1;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 54/16

Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Orientierungshilfe für das Sondergebiet Krematorium; Schwelle der Erheblichkeit der Belästigung durch Umweltimmissionen hinsichtlich Nachbarschutzes

BVerwG, Beschluss vom 09.04.2018 - Aktenzeichen 4 BN 10.18

DRsp Nr. 2018/6936

Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Orientierungshilfe für das Sondergebiet "Krematorium"; Schwelle der Erheblichkeit der Belästigung durch Umweltimmissionen hinsichtlich Nachbarschutzes

1. Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) darf nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung, sondern nur als Orientierungshilfe angewendet werden.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats darf die Prüfung, ob eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorgenommen werden, und sie darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist deshalb nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Für das Rechtsschutzbedürfnis gilt nichts anderes.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. November 2017 werden zurückgewiesen.

Antragsgegnerin und Beigeladene zu 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte sowie jeweils ihre außergerichtlichen Kosten. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.