Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. November 2017 werden zurückgewiesen.
Antragsgegnerin und Beigeladene zu 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte sowie jeweils ihre außergerichtlichen Kosten. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
I. Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde der Antragsgegnerin führt nicht zur Zulassung der Revision. Soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen genügt, ist sie jedenfalls unbegründet.
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist von der Antragsgegnerin nicht in einer den Anforderungen des §
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