BVerwG - Beschluss vom 09.04.2018
4 BN 11.18
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 55/16

Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Orientierungshilfe hinsichtlich Nachbarschutzes; Überschreiten der Schwelle der Erheblichkeit der Belästigung durch Umweltimmissionen i.R.d. Betriebs eines Krematoriums

BVerwG, Beschluss vom 09.04.2018 - Aktenzeichen 4 BN 11.18

DRsp Nr. 2018/6937

Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Orientierungshilfe hinsichtlich Nachbarschutzes; Überschreiten der Schwelle der Erheblichkeit der Belästigung durch Umweltimmissionen i.R.d. Betriebs eines Krematoriums

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. November 2017 werden zurückgewiesen.

Antragsgegnerin und Beigeladene zu 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte sowie jeweils ihre außergerichtlichen Kosten. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 3 Abs. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24;

Gründe

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

I. Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde der Antragsgegnerin führt nicht zur Zulassung der Revision. Soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen genügt, ist sie jedenfalls unbegründet.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist von der Antragsgegnerin nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.