OLG Celle - Urteil vom 11.12.2003
14 U 93/03
Normen:
BGB § 148 § 631 ; ZPO § 531 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 197
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 21.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1610/00

Anwendung der Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens im Verhältnis von Bauunternehmer und finanzierender Bank

OLG Celle, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 14 U 93/03

DRsp Nr. 2005/13560

Anwendung der Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens im Verhältnis von Bauunternehmer und finanzierender Bank

1. Bestätigt der ausführende Bauunternehmer der finanzierenden Bank den Inhalt eines Gesprächs dahingehend, dass der Architekt zur Erteilung von Zusatzaufträgen bis zu einer bestimmten Summe berechtigt sei und widerspricht die Bank dem nicht, so ist sie nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens hieran gebunden. 2. Behauptet die Bank erstmals im Berufungsverfahren, das Gespräch mit dem Bauunternehmer habe einen ganz anderen Inhalt gehabt, so ist sie hiermit gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 148 § 631 ; ZPO § 531 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hannover, vom 21.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1610/00
Fundstellen
OLGReport-Celle 2004, 197