I.
Die Antragsteller, die Eigentümer eines seit ca. 40 Jahren für ein Betonsteinwerk genutzten Grundstücks am südlichen Ortsrand der Gemeinde G. sind, wenden sich gegen die ihr Grundstück überplanenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. C. "D.". Sie begehren die Feststellung, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. C. durch zwischenzeitlich eingetretene tatsächliche Entwicklungen bzw. geänderte gemeindliche Planungsvorstellungen funktionslos geworden sind.
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