OVG Niedersachsen - Urteil vom 16.11.2004
9 KN 249/03
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 523

Anwendung der prozessualen Zwei-Jahres-Frist auf funktionslos gewordene Bebauungspläne - Funktionslosigkeit; Normenkontrollverfahren; Zwei-Jahres-Frist

OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 9 KN 249/03

DRsp Nr. 2008/954

Anwendung der prozessualen Zwei-Jahres-Frist auf funktionslos gewordene Bebauungspläne - Funktionslosigkeit; Normenkontrollverfahren; Zwei-Jahres-Frist

»1. Die Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO findet auch auf funktionslos gewordene Bebauungspläne Anwendung.2. Bebauungspläne werden nur in äußerst seltenen Fällen funktionslos.«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragsteller, die Eigentümer eines seit ca. 40 Jahren für ein Betonsteinwerk genutzten Grundstücks am südlichen Ortsrand der Gemeinde G. sind, wenden sich gegen die ihr Grundstück überplanenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. C. "D.". Sie begehren die Feststellung, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. C. durch zwischenzeitlich eingetretene tatsächliche Entwicklungen bzw. geänderte gemeindliche Planungsvorstellungen funktionslos geworden sind.