BVerwG - Beschluss vom 27.06.2018
4 B 10.17
Normen:
BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
ZfBR 2018, 685
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 6/14

Anwendung einer Typisierung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Tischlerei im Mischgebiet; Bauplanungsrechtliche Beurteilung des Störgrades einer kleinen Tischlerei

BVerwG, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 4 B 10.17

DRsp Nr. 2018/10346

Anwendung einer Typisierung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Tischlerei im Mischgebiet; Bauplanungsrechtliche Beurteilung des Störgrades einer kleinen Tischlerei

Tenor

Die Beschwerden der Beklagten und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2016 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/2, ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

Die allein auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Beschwerden der Beklagten und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision bleiben ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerden beimessen.