»1. Die Voraussetzungen der Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (BAnz Nr.20 v. 29. Januar 2000) sind dann erfüllt, wenn von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Tätigkeiten, die in der Einschränkungsklausel genannt sind, arbeitszeitlich überwiegend pro Kalenderjahr in Deutschland durchgeführt werden.2. Arbeiten zur Instandsetzung von Beton (Betonsanierungsarbeiten) gehören zu den Betonschutzarbeiten iSd Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge vom 17. Januar 2000 . Der Beseitigung statisch bedeutsamer Schäden dienen derartige Arbeiten dann, wenn es sich um Arbeiten handelt, durch die Schäden beseitigt werden sollen, die die Standfestigkeit, die Verformungsfestigkeit oder die Tragfähigkeit von Bauwerken oder Bauwerksteilen aus Beton in Frage stellen.
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