LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.12.2007
16 Sa 970/07
Normen:
AEntG § 1 ; TVG § 5 ; VTV/Bau § 1 Abs. 2 Abschn. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1233/02

Arbeitnehmerentsendung; Bautarifvertrag; Allgmeinverbindlicherklärung; Einschränkung; Ausland; Sitz; Zweigniederlassung; organisatorische Selbständigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.2007 - Aktenzeichen 16 Sa 970/07

DRsp Nr. 2008/19779

Arbeitnehmerentsendung; Bautarifvertrag; Allgmeinverbindlicherklärung; Einschränkung; Ausland; Sitz; Zweigniederlassung; organisatorische Selbständigkeit

»1. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter den fachlichen Geltungsberich der Tarifverträge der Metallindustrie fallen (BAnz Nr. 20 v. 29. Januar 2000) kommt nicht zum Tragen, wenn ein Unternehmen mit Sitz im Ausland in Deutschland arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen erbringt, die einer selbständigen Betriebsabteilung dieses Unternehmens zuzurechnen sind (nicht entscheidungserhebliche Abweichung von BAG 25. Januar 2005 AP Nr. 22 zu § 1 AEntG). 2. Bei einer ins Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland kann es sich um einen Betrieb im Sinne der bautariflichen Vorschriften handeln, soweit eine hinreichende organisatorische Selbständigkeit der Niederlassung hinsichtlich der arbeitstechnischen Durchführung der baugewerblichen Tätigkeiten in Deutschland gegeben ist.«

Normenkette:

AEntG § 1 ; TVG § 5 ; VTV/Bau § 1 Abs. 2 Abschn. 6 ;

Tatbestand: