OLG Dresden - Beschluss vom 27.01.2003
Ss (OWi) 412/02
Normen:
AÜG § 1b ; SGB III § 216 Abs. 2 ; AFG § 76 Abs. 2 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 30.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 370 Js 37623/01

Arbeitnehmerüberlassung; Negativkatalog

OLG Dresden, Beschluss vom 27.01.2003 - Aktenzeichen Ss (OWi) 412/02

DRsp Nr. 2003/13050

Arbeitnehmerüberlassung; Negativkatalog

»Der Begriff "Betrieb des Baugewerbes" in § 1 b AÜG gilt einschränkend nur für das sogenannte "Bauhauptgewerbe", nicht jedoch für das in § 2 Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV) aufgeführte "Baunebengewerbe".«

Normenkette:

AÜG § 1b ; SGB III § 216 Abs. 2 ; AFG § 76 Abs. 2 (a.F.) ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Chemnitz hat den Betroffenen am 30. April 2002 wegen des fahrlässigen Verstoßes gegen das Verbot gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, zu der Geldbuße von 3.500,00 EUR verurteilt.

Mit seiner Rechtsbeschwerde, die er zugleich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils verbunden hat, beanstandet der Betroffene die Verletzung des sachlichen Rechts. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden ist diesem Antrag beigetreten.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Die dargelegten Feststellungen im angefochtenen Urteil sind unzureichend und stellen keine ausreichende Grundlage für den getroffenen Schuldspruch dar.