ArbG Lüneburg - Urteil vom 19.06.2000
4 Ca 258/00
Normen:
TV 13. Monatseinkommen (Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes in der Fassung vom 26.05.1999); TVG § 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 314

Arbeitsentgelt: Ansprüche aus TV 13. Monatseinkommen im Baugewerbe - Insolvenz

ArbG Lüneburg, Urteil vom 19.06.2000 - Aktenzeichen 4 Ca 258/00

DRsp Nr. 2002/17036

Arbeitsentgelt: Ansprüche aus TV 13. Monatseinkommen im Baugewerbe - Insolvenz

»1. Die Zuwendung nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13 Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999 hat ausschließlich Entgeltcharakter. 2. Im Fall der Insolvenz gilt der für den jeweiligen Bezugszeitraum erworbene Teilanspruch des Arbeitnehmers auf die tarifliche Zuwendung mit der Insolvenzeröffnung als fällig und muß vom Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. 3. Die vom BAG für das Konkursverfahren entwickelten Grundsätze der Haftungsprivilegierung des Betriebserwerbers für einen Betriebserwerb nach Konkurseröffnung (BAG, Urteil vom 26.03.1996, 3 AZR 965/94 = NZA 1997, 94 - DRsp-ROM Nr. 1997/762 -) gelten auch im Insolvenzverfahren.«

Normenkette:

TV 13. Monatseinkommen (Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes in der Fassung vom 26.05.1999); TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur anteiligen Zahlung einer tariflichen Sonderzuwendung.