Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine höhere als die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung beanspruchen kann.
Der Beklagte betreibt ein Unternehmen des Gerüstbaus. Der am 5.08.81 geborene Kläger stand zu ihm seit dem 1.09.98 in einem Ausbildungsverhältnis zum Gerüstbauer auf der Grundlage eines am 13.02.98 geschlossenen Ausbildungsvertrages (Bl. 26 d.A.), der auch von der Mutter des Klägers unterschrieben worden ist. Der Vertrag ist auf einem von der Handwerkskammer Berlin herausgegebenen Formular geschlossen, in dem es unter D wie folgt heißt:
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