LAG Berlin - Urteil vom 21.03.2000
5 Sa 81/00
Normen:
BBiG § 10 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 134 ; TV zur Regelung der Ausbildungsvergütungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Gerüstbaugewerbe vom 21.7.1995; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 82 Ca 28169/99

Arbeitsentgelt: Ausbildungsvergütung im Gerüstbaugewerbe - Angemessenheit i.S. von § 10 BBiG

LAG Berlin, Urteil vom 21.03.2000 - Aktenzeichen 5 Sa 81/00

DRsp Nr. 2002/8253

Arbeitsentgelt: Ausbildungsvergütung im Gerüstbaugewerbe - Angemessenheit i.S. von § 10 BBiG

1. Vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütungen sind jedenfalls dann nicht mehr angemessen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die in einem für den Ausbildungsbetrieb einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 % unterschreiten. 2. Unterschreitet die vereinbarte Vergütung die im Tarifvertrag enthaltene Vergütung um mehr als 20 %, ist die vereinbarte Vergütung nicht auf 80 % zu erhöhen, sondern die sich aus dem Tarifvertrag ergebende Vergütung an den Auszubildenden zu zahlen.

Normenkette:

BBiG § 10 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 134 ; TV zur Regelung der Ausbildungsvergütungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Gerüstbaugewerbe vom 21.7.1995; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine höhere als die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung beanspruchen kann.

Der Beklagte betreibt ein Unternehmen des Gerüstbaus. Der am 5.08.81 geborene Kläger stand zu ihm seit dem 1.09.98 in einem Ausbildungsverhältnis zum Gerüstbauer auf der Grundlage eines am 13.02.98 geschlossenen Ausbildungsvertrages (Bl. 26 d.A.), der auch von der Mutter des Klägers unterschrieben worden ist. Der Vertrag ist auf einem von der Handwerkskammer Berlin herausgegebenen Formular geschlossen, in dem es unter D wie folgt heißt: