LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.03.1997
8 Sa 1788/96
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BRTV-Bau § 7 Nr. 2 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AiB 1997, 421
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 31.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1670/96

Arbeitsentgelt: Fahrkosten- und Mehraufwandsabgeltung nach BRTV-Bau - Begriff des Betriebes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.1997 - Aktenzeichen 8 Sa 1788/96

DRsp Nr. 2002/8512

Arbeitsentgelt: Fahrkosten- und Mehraufwandsabgeltung nach BRTV-Bau - Begriff des Betriebes

Eine Baustelle, die auf dem Betriebsgelände des Kunden nur für die Zeit eingerichtet ist, in der der Arbeitgeber Aufträge von diesem Kunden erhält, stellt keinen Betrieb i.S. des Abschnitts V des Tarifvertrages für das Isoliergewerbe dar, so dass der Arbeitnehmer auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet und hierfür Fahrtkosten- und Mehraufwandsabgeltung erhält. Für den Betriebsbegriff ist auf § 7 Ziff 2.2 BRTV-Bau zurückzugreifen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BRTV-Bau § 7 Nr. 2 ; TVG § 1 ;

Hinweise:

Anmerkungen und Entscheidungsbesprechungen:

Muff, AiB 1997, 422

Vorinstanz: ArbG Wesel, vom 31.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1670/96
Fundstellen
AiB 1997, 421