LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.01.1997
8 Sa 1561/96
Normen:
BRTV-Bau § 4 Nr. 5, Nr. 7 ; LTV für gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes in Nordrhein-Westfalen vom 24.04.1996 § 2 Abs. 3 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 23.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1743/96

Arbeitsentgelt: Höhe des Überbrückungsgeldes bei Akkordlohn

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.1997 - Aktenzeichen 8 Sa 1561/96

DRsp Nr. 2002/8537

Arbeitsentgelt: Höhe des Überbrückungsgeldes bei Akkordlohn

Bei Arbeitnehmern die für die Ausfallstunde Leistungslohn (Akkord) erhalten hätten, beträgt das Überbrückungsgeld 75 v.H. des vereinbarten Stundenlohnes, welcher der Berechnung des Leistungslohnes zugrundeliegt, zuzüglich 25 vH (§ 4 Nr. 5.4 Abs. 2 Satz 2 BRTV-Bau). Hierbei ist der für jede lohnzahlungspflichtige Stunde nach § 2 Abs. 3 des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes in Nordrhein-Westfalen vom 24.04.1996 zu zahlende Bauzuschlag nicht hinzuzurechnen. Dies stellt keinen Verstoß gegen den auch von den Tarifvertragsparteien zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Normenkette:

BRTV-Bau § 4 Nr. 5, Nr. 7 ; LTV für gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes in Nordrhein-Westfalen vom 24.04.1996 § 2 Abs. 3 ; TVG § 1 ;