LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.05.1996
2 (17) Sa 61/96
Normen:
Lüftungsbauer-, Klempner- und Kupferschmiedehandwerks § 2 Nr. 3 ; TV über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens; TVG § 1 ; für die Betriebe des Sanitär-, Installateur-, Zentralheizungs-,;
Fundstellen:
LAGE § 611 BGB Gratifikation Nr. 32
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 17.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 673/94

Arbeitsentgelt: tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.1996 - Aktenzeichen 2 (17) Sa 61/96

DRsp Nr. 2002/8588

Arbeitsentgelt: tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens

1. Haben die Tarifvertragsparteien keine Regelung getroffen, wonach sich Zeiten der Arbeitsunfähigkeit anspruchsmindernd auf das 13. Monatseinkommen auswirken sollen, vielmehr als anspruchsvernichtende bzw. anspruchsmindernde Tatbestände nur das Ruhen des Arbeitsverhältnisses angenommen, sind bei der Berechnung des durchschnittlichen Monatseinkommens der letzten sechs abgerechneten Monate vor Auszahlung der Leistung Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auszunehmen.2. Bei der Regelung des § 2 Nr. 3 des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für die Betriebe des Sanitär-, Installateur-, Zentralheizungs-, Lüftungsbauer-, Klempner- und Kupferschmiedehandwerks handelt es sich um eine reine Berechnungsvorschrift, die nicht zu einer Beschränkung des Anspruchs für Zeiten führt, in denen ein Anspruch auf Lohn oder Entgeltfortzahlung nicht gegeben war.

Normenkette:

Lüftungsbauer-, Klempner- und Kupferschmiedehandwerks § 2 Nr. 3 ; TV über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens; TVG § 1 ; für die Betriebe des Sanitär-, Installateur-, Zentralheizungs-,;

Tatbestand: