LAG Hamm - Urteil vom 10.10.2006
9 Sa 1557/05
Normen:
MuSchG § 3 Abs. 1 § 11 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 Ca 152/05 - 01.07.2005,

Arbeitsentgelt während ärztlich angeordnetem Beschäftigungsverbot - Darlegungs- und Beweislast - Beweiswert ärztlicher Bescheinigung - absolutes Beschäftigungsverbot

LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1557/05

DRsp Nr. 2007/930

Arbeitsentgelt während ärztlich angeordnetem Beschäftigungsverbot - Darlegungs- und Beweislast - Beweiswert ärztlicher Bescheinigung - absolutes Beschäftigungsverbot

1. Für ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG kommt es nicht darauf an, ob vom Arbeitsplatz als solchen, also der spezifischen Tätigkeit, Gefahren für die Schwangere ausgehen und ob solche Gefahren auch für andere Schwangere bestehen würden; maßgeblich ist allein der individuelle Gesundheitszustand der am konkreten Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmerin. 2. Die Arbeitnehmerin genügt ihrer Darlegungslast zur Suspendierung der Arbeitspflicht und damit zur Begründung eines Anspruchs aus § 11 Abs. 1 MuSchG zunächst durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung; will der Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot wegen objektiv begründbarer Zweifel nicht gegen sich gelten lassen, kann er eine weitere ärztliche Untersuchung der Arbeitnehmerin verlangen. 3. Bestehen Zweifel an einem Beschäftigungsverbot, ist es dem Arbeitgeber unbenommen, unabhängig von einer neuerlichen Untersuchung Umstände vorzutragen, die den Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses erschüttern; als Beweismittel kann die ärztliche Bescheinigung durch anderweitige Tatsachen mehr oder weniger entwertet werden.