LAG Köln - Beschluss vom 16.11.2006
4 Ta 410/06
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 c, d ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1715/06

Arbeitsrechtsweg bei unerlaubter Handlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nachvertraglicher Fürsorgepflicht auf Unterlassung geschäftsschädigender Behauptungen

LAG Köln, Beschluss vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 410/06

DRsp Nr. 2007/985

Arbeitsrechtsweg bei unerlaubter Handlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nachvertraglicher Fürsorgepflicht auf Unterlassung geschäftsschädigender Behauptungen

»Zum Begriff des "Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis".«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 c, d ;

Gründe:

Das Arbeitsgericht ist sowohl nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 d als auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG zuständig.