LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.08.2006
4 Ta 139/06
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b § 5 Abs. 1 Satz 1 ; BBiG § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 283/06

Arbeitsrechtsweg für Kündigungsrechtsstreits bei Berufausbildungsvertrag mit Rehabilitanden

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 139/06

DRsp Nr. 2007/1103

Arbeitsrechtsweg für Kündigungsrechtsstreits bei Berufausbildungsvertrag mit Rehabilitanden

1. Auch eine gemeinnützige Bildungseinrichtung kann Ausbildender im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sein. 2. Die Zuweisung eines beruflichen Rehabilitanden an eine gemeinnützige Einrichtung durch die Bundesagentur für Arbeit schließt das Zustandekommen eines Ausbildungsverhältnisses nicht aus; das gilt zumindest dann, wenn Einrichtung und Rehabilitand förmlich einen Ausbildungsvertrag schließen, da für die Annahme, es bestehe nur ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis zwischen Einrichtung und der Bundesagentur für Arbeit zugunsten des Rehabilitanden, dann kein Raum ist.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b § 5 Abs. 1 Satz 1 ; BBiG § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.