LAG Hamm - Urteil vom 12.10.2006
17 Sa 541/06
Normen:
AÜG § 9 Ziff. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 ; BAT/LWL § 55 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; TV (Rationalisierungsschutz für Angestellte) § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 2 Ca 1539/05 - 21.02.2006,

Arbeitsverhältnis und Personalgestellung - unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers - Darlegungslast für Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst - Mitteilungspflichten des Arbeitgebers gegenüber Betriebsrat

LAG Hamm, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 17 Sa 541/06

DRsp Nr. 2007/928

Arbeitsverhältnis und Personalgestellung - unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers - Darlegungslast für Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst - Mitteilungspflichten des Arbeitgebers gegenüber Betriebsrat

1. Die Personalgestellung ist eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG; Voraussetzung sind Vertragsbeziehungen zwischen drei Beteiligten, wobei zwischen zwei Beteiligten ein Arbeitsverhältnis besteht, die Arbeitsleistung jedoch nicht bei dem Arbeitgeber sondern einem Dritten zu erbringen ist, dem auch die Weisungsrechte zustehen. 2. Die Anforderungen an eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers sind angesichts der Bestandsschutzgarantie erheblich; der Arbeitgeber hat die Pflicht, mit allen zumutbaren Mitteln, gegebenenfalls auch durch eine entsprechende Umorganisation oder das Freimachen geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze eine Weiterbeschäftigung bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes zu versuchen. 3. Die Darlegungslast für die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung und die mindestens den Anforderungen des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte entsprechenden Bemühungen trägt der Arbeitgeber.