LAG Hamm - Urteil vom 24.01.2018
2 Sa 605/17
Normen:
BGB § 611a; SGB V § 224 Abs. 1; SGB V § 249 Abs. 1; SGB V § 257 Abs. 2; SGB XI § 58 Abs. 1; SGB XI § 58 Abs. 3; SGB XI § 61 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2564/16

Arbeitsvertraglicher Zuschuss zum Krankengeld bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Außerachtlassung der Beitragszuschüsse der Arbeitgeberin bei der Bemessung des Nettogehalts

LAG Hamm, Urteil vom 24.01.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 605/17

DRsp Nr. 2018/5091

Arbeitsvertraglicher Zuschuss zum Krankengeld bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Außerachtlassung der Beitragszuschüsse der Arbeitgeberin bei der Bemessung des Nettogehalts

1. Soll der Arbeitnehmer nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin gemäß § 3 EFZG bis zu der einschließlich 26. Krankheitswoche keine finanziellen Nachteile erleiden und daher den Nettoverdienst erhalten, den er sonst erzielt hätte, gehören zu den insoweit für die Berechnung des Nettogehalts maßgeblichen Leistungen der Arbeitgeberin nach § 257 Abs. 2 SGB V und § 61 Abs. 2 SGB XI einem privat krankenversicherten Arbeitnehmer gewährten Beitragszuschüsse nicht; diese stellen kein Bruttoarbeitsentgelt und keinen Gehaltsbestandteil dar sondern bilden vielmehr das Gegenstück zu dem in § 249 Abs. 1 SGB V und § 58 Abs. 1 und 3 SGB XI gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberanteil für in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtige Beschäftigte.