OLG Thüringen - Beschluss vom 08.04.2003
6 Verg 9/02
Normen:
VOF §§ 4 6 Abs. 2 ; VgV § 16 ; GWB § 107 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 624
Vorinstanzen:
VK Thüringen, vom 17.10.2002

Architekt; Sachverständiger; Bewerbungsverbot

OLG Thüringen, Beschluss vom 08.04.2003 - Aktenzeichen 6 Verg 9/02

DRsp Nr. 2005/20700

Architekt; Sachverständiger; Bewerbungsverbot

»1. § 16 VgV statuiert ein Mitwirkungsverbot . Ein Bewerbungsverbot ergibt sich haus § 16 VgV nicht. 2. §§ 4, 6 Abs. 2 VOF begründen ein Bewerbungsverbot. 3. Ein Architekt, der im Vorfeld einer später im VOF-Verfahren ausgeschriebenen Altbausanierung mit umfangreichen Architektenleistungen beauftragt war und dabei den Gebäudebefund aufgenommen und ihn in einem Zwischenbericht betreffend den Stand der Vorplanung zukunftsgerichtet dahin verarbeitet hat, dass er die einzelnen Instandsetzungsmaßnahmen festgehalten, sie gewerksmäßig zugeordnet und kostenmäßig veranschlagt hat, war als Sachverständiger i.S.d. § 6 Abs. 2 VOF bei der Beschreibung der Aufgabenstellung tätig.«

Normenkette:

VOF §§ 4 6 Abs. 2 ; VgV § 16 ; GWB § 107 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Gegenstand des vorliegenden Vergabeüberprüfungsverfahrens ist die Gesamtsanierung bzw. Restaurierung, Modernisierung, Umbau und Erweiterung des historischen Stadttheaters H.. Die Stadt H. als Vergabestelle schrieb zur Vorbereitung eines Verhandlungsverfahrens im April 2002 Architekten- und Ingenieurdienstleistungen auf der Grundlage der VOF im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften europaweit sowie im Thüringer Staatsanzeiger aus.