I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger den beklagten Architekten sowohl unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Architektenvertrag als auch aus deliktischer Rechtsgrundlage wegen der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeit eines nicht mehr vorhandenen Außenbalkons in Anspruch.
Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens in S. und schloss - zusammen mit seiner Ehefrau - mit dem Beklagten über den Umbau seines Hauses einen Architektenvertrag. Soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Relevanz umfasste der Umbau die Sanierung eines gartenseitig vorhandenen Balkons. Dieser Balkon war aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1966 errichtet worden. Den Parteien war bewusst, dass für die Neuerrichtung des Balkons ebenfalls die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich werden würde, die wiederum die Zustimmung des Nachbarn voraussetzen würde.
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