OLG Saarbrücken - Urteil vom 26.09.2006
4 U 525/05
Normen:
BGB § 249 § 251 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 738
MDR 2007, 517
NJW-RR 2006, 1528
OLGReport-Saarbrücken 2007, 4
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 435/04

Architektenhaftung wegen Abrisses eines Balkons im Rahmen eines Sanierungsauftrages - Nutzungsentschädigung; merkantiler Minderwert?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 4 U 525/05

DRsp Nr. 2006/26433

Architektenhaftung wegen Abrisses eines Balkons im Rahmen eines Sanierungsauftrages - Nutzungsentschädigung; merkantiler Minderwert?

»Keine (abstrakte) Nutzungsentschädigung für einen zerstörten Balkon.«

Normenkette:

BGB § 249 § 251 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger den beklagten Architekten sowohl unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Architektenvertrag als auch aus deliktischer Rechtsgrundlage wegen der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeit eines nicht mehr vorhandenen Außenbalkons in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens in S. und schloss - zusammen mit seiner Ehefrau - mit dem Beklagten über den Umbau seines Hauses einen Architektenvertrag. Soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Relevanz umfasste der Umbau die Sanierung eines gartenseitig vorhandenen Balkons. Dieser Balkon war aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1966 errichtet worden. Den Parteien war bewusst, dass für die Neuerrichtung des Balkons ebenfalls die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich werden würde, die wiederum die Zustimmung des Nachbarn voraussetzen würde.