OLG Koblenz - Urteil vom 07.05.1996
3 U 799/95
Normen:
BGB §§ 631 632 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 888
NJW-RR 1996, 1045
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 298/94

Architektenhonorar bei bloßen Vorarbeiten

OLG Koblenz, Urteil vom 07.05.1996 - Aktenzeichen 3 U 799/95

DRsp Nr. 1998/3167

Architektenhonorar bei bloßen Vorarbeiten

»1. Fordert ein Bauwilliger einen Architekten auf, sich mit seiner Bauplanung zu befassen, so begründet dies grundsätzlich einen Architektenvertrag.2. Auch bei Inanspruchnahme bloßer Vorarbeiten ohne Abschluß eines schriftlichen Architektenvertrages ist eine unverbindliche Architektenleistung im Sinne einer vertragslosen und honorarfreien Werbung zur Erlangung des Gesamtauftrages nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls anzunehmen.3. Will der Bauherr die Honorarpflicht für solche Leistungen ausschließen, muß er von vornherein klarstellen, daß er diese als kostenfrei ansehe.«

Normenkette:

BGB §§ 631 632 ;

Tatbestand:

Die Kläger betreiben gemeinsam ein Architekturbüro. Die Beklagten wollten 1993 auf einem ihnen bereits zur Verfügung stehenden Grundstück ein Wohnhaus errichten. Sie traten an den Kläger F heran, der in der Folgezeit verschiedene Planungsleistungen erbrachte. Streitig ist, ob dies aufgrund eines bereits ganz oder teilweise erteilten Architektenauftrages erfolgt ist, oder - so die Beklagten - lediglich "im Vorfeld einer evtl. späteren Beauftragung".