Die Kläger betreiben gemeinsam ein Architekturbüro. Die Beklagten wollten 1993 auf einem ihnen bereits zur Verfügung stehenden Grundstück ein Wohnhaus errichten. Sie traten an den Kläger F heran, der in der Folgezeit verschiedene Planungsleistungen erbrachte. Streitig ist, ob dies aufgrund eines bereits ganz oder teilweise erteilten Architektenauftrages erfolgt ist, oder - so die Beklagten - lediglich "im Vorfeld einer evtl. späteren Beauftragung".
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