OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.2007
I-21 U 239/06
Normen:
MRVG Art. 10 § 3 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 546
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 29/06

Architektenrecht: Zur Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbots nach Art. 10 § 3 MRVG.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2007 - Aktenzeichen I-21 U 239/06

DRsp Nr. 2007/18345

Architektenrecht: Zur Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbots nach Art. 10 § 3 MRVG.

»1. Art. 10 § 3 MRVG verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Regelung zu einer Ungleichbehandlung von freiberuflichen Architekten und Bauunternehmen führt, liegt aufgrund der unterschiedlichen Berufsbilder schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Aber auch die Ungleichbehandlung von freiberuflichen Architekten, die sich über ihr eigentliches Berufsbild hinaus als Generalunternehmer, Generalübernehmer oder Bauträger betätigen und Unternehmen, die diese Leistungen anbieten, ist nicht willkürlich, sondern zur Sicherung des freien Wettbewerbs unter Architekten und Ingenieuren zum Schutze von Bauwilligen sowie von Mietern sachlich gerechtfertigt. 2. Der Veräußerer, der den Erwerber an einen bestimmten Architekten binden will, wird nicht dadurch in seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG beschränkt, dass eine Architektenbindung unwirksam ist. Das Koppelungsverbot bewirkt keine Beschränkung der Veräußerungsbefugnis, sondern vereitelt allenfalls die mit der Bindung bezweckte zusätzliche Gewinnmöglichkeit.