OLG Stuttgart - Urteil vom 23.04.2003
14 U 42/02
Normen:
HOAI § 4 ; BGB § 242 ; BGB § 632 ; ZPO § 296a ; ZPO § 533 Ziff 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2003, 395
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 142/01

Architektenvertrag: Berufung auf die Unwirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung als widersprüchliches Verhalten

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.04.2003 - Aktenzeichen 14 U 42/02

DRsp Nr. 2003/8048

Architektenvertrag: Berufung auf die Unwirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung als widersprüchliches Verhalten

»1. Einem Fachingenieur kann es auch gegenüber einem sachkundigen Auftraggeber nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung wegen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI zu berufen. 2. Eine Widerklage, die in erster Instanz nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde, als unzulässig abgewiesen wurde und mit der Berufung weiterverfolgt wird, ist im Berufungsverfahren neu erhoben und nur zulässig, wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat.«

Normenkette:

HOAI § 4 ; BGB § 242 ; BGB § 632 ; ZPO § 296a ; ZPO § 533 Ziff 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Abrechnung von Leistungen anlässlich des Baues eines Supermarktes.