OLG Köln - Urteil vom 09.01.2002
11 U 223/98
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 350
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 31.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 326/96

Architektenvertrag: Planung eines Schallschutzes

OLG Köln, Urteil vom 09.01.2002 - Aktenzeichen 11 U 223/98

DRsp Nr. 2002/11372

Architektenvertrag: Planung eines Schallschutzes

1. Der planende Architekt ist dafür verantwortlich ist, dass das Bauwerk die an den Schallschutz zu stellenden Anforderungen erfüllt.2. Der Architekt, der mit der Planung eines Objekts beauftragt wird, von dem erkennbar eine Lärmgefährdung für die Nachbarschaft ausgeht, hat mangels anderweitiger Vorgaben des Auftraggebers seine Planung an den Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18 005 Teil 1 auszurichten, um möglichen Gefahren, die dem Auftraggeber bei einer Überschreitung dieser Werte im Baugenehmigungsverfahren oder aufgrund des verwaltungs- oder zivilrechtlichen Vorgehens Betroffener drohen, möglichst sicher vorzubeugen.3. Besteht aus der Sicht des planenden Architekten weder aufgrund der planerischen Vorgaben der Gemeinde noch aufgrund der Einschätzung der Baugenehmigungsbehörde Anlass zu der Annahme, das zu planende Gebäude liege in einem allgemeinen Wohngebiet, so ist eine Planung, die dem für Mischgebiete empfohlenen Orientierungswert für den Lärmschutz Rechnung trägt, nicht fehlerhaft.

Normenkette:

BGB § 635 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die beklagten Architekten wegen fehlerhafter Planung des Lärmschutzes einer für die klagende Gemeinde errichteten Veranstaltungshalle Schadensersatz zu leisten haben.