OLG Köln - Urteil vom 15.12.2000
11 U 61/00
Normen:
BGB §§ 254, 635, 638 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1271
BauR 2001, 844
OLGReport-Köln 2001, 185
ZfBR 2001, 327
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 10.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 405/97

Arglist des Bauunternehmers, der nicht bei Auftragserteilung auf seine fehlende Sach- und Fachkunde hinweist

OLG Köln, Urteil vom 15.12.2000 - Aktenzeichen 11 U 61/00

DRsp Nr. 2001/7290

Arglist des Bauunternehmers, der nicht bei Auftragserteilung auf seine fehlende Sach- und Fachkunde hinweist

1. Wer sich verpflichtet, eine Werkleistung zu erbringen, obwohl er entgegen der erkennbaren Erwartung des Bestellers mangels Sach- und Fachkunde völlig außer Stande ist, die versprochene Leistung fehlerfrei zu erbringen und eventuelle Fehler der erbrachten Leistung zu erkennen, handelt arglistig, wenn er den Besteller nicht bei Auftragserteilung auf seine fehlende Sach- und Fachkunde hinweist. Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in diesem Fall in dreißig Jahren. Ob (auch) die Voraussetzungen eines Organisationsverschuldens vorliegen, kann dahin stehen.2. Ein Besteller, der im Anschluss an Bodenerneuerungsarbeiten von der Mietern der erneuerten Wohnungen auf erhebliche Geräuscherscheinungen im Bodenbereich hingewiesen wird, darf die Feststellung etwaiger für die Geräuschentwicklung ursächlicher Herstellungsmängel nicht jahrelang hinausschieben, sondern muss sich um eine baldmögliche Feststellung und Behebung der Baumängel bemühen. Einen in Folge der Geräuschentwicklung über die Jahre entstandenen Mietausfallschaden kann er unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gegen den Unternehmer nur in dem Umfang geltend machen, in dem er auch bei alsbaldiger Mangelfeststellung und -beseitigung entstanden wäre.

Normenkette:

BGB §§ , , Abs. ;