BGH - Urteil vom 21.07.2005
VII ZR 240/03
Normen:
BGB § 638 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1498
BauR 2005, 1624
MDR 2005, 1402
NJW-RR 2005, 1473
NZBau 2005, 684
ZfBR 2005, 787
ZfIR 2005, 758
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/M. - 23.5.2003, 19.12.2003,
LG Frankfurt/Main,

Arglistiges Verschweigen eines als unerheblich beurteilten Umstandes

BGH, Urteil vom 21.07.2005 - Aktenzeichen VII ZR 240/03

DRsp Nr. 2005/14494

Arglistiges Verschweigen eines als unerheblich beurteilten Umstandes

»Zum arglistigen Verschweigen einer Setzungsgefahr nach sachverständiger Beratung über deren Unerheblichkeit.«

Normenkette:

BGB § 638 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Kläger erwarben 1992 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: Beklagte) einen noch nicht vollständig fertig gestellten Supermarkt. Sie verlangen wegen erheblicher Rißbildung im Gebäude Zahlung von 400.000 DM.

Der Vertrag enthielt eine Regelung, nach der u.a. eine Haftung der Beklagten für Sachmängel ausgeschlossen ist, diese sich jedoch verpflichtete, im Übernahmeprotokoll festgestellte Mängel zu beseitigen. Außerdem trat die Beklagte alle ihr gegen die mit der Errichtung des Bauwerks befaßten Personen und Unternehmen zustehenden Ansprüche auf Nachbesserung und Mängelbeseitigung an die Kläger ab.