OLG Koblenz, Urteil vom 29.11.1999 - Aktenzeichen 13 U 1950/98
DRsp Nr. 2000/5425
Arglistiges Verschweigen eines Mangels
Arglistiges Verschweigen eines Mangels liegt nur dann vor, wenn der Verkäufer eines Grundstücks von einem bestimmten Umstand Kenntnis hat und zumindest für möglich hält, daß dieser Umstand für den Gebrauch oder den Wert der Sache erheblich ist.