OLG München - Urteil vom 17.09.1998
8 U 2790/98
Normen:
BGB § 638 Abs. 1 ;
Fundstellen:
IBR 2000, 266

Arglistiges Verschweigen eines Mangels

OLG München, Urteil vom 17.09.1998 - Aktenzeichen 8 U 2790/98

DRsp Nr. 2000/5448

Arglistiges Verschweigen eines Mangels

Von dem arglistigen Verschweigen eines Mangels (hier: Fehler in der Statik einer Geschoßdecke) kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Unternehmer einen Mangel in der Ausführung erkannt hat. Dies ist nicht der Fall, wenn er bei der Ausführung auf die Richtigkeit der Vorgaben eines anerkannten Fachmanns (Deckenhersteller) vertraut hat.

Normenkette:

BGB § 638 Abs. 1 ;

Hinweise:

Revision nicht angenommen (BGH, Beschluß vom 17.02.2000 - VII ZR 441/98)

Fundstellen
IBR 2000, 266