EuGH - Urteil vom 12.10.2004
Rs C-60/03
Normen:
AEntG § 1a ; EG Art. 49 ; Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1) Art. 1 Art. 3 Art. 5 ; VO über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 25. August 1999 (BGBl. I S. 1894) § 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 167
DVBl 2005, 45
EWS 2004, 507
EuZW 2005, 93
NJW 2005, 1036
NZA 2004, 1211
NZBau 2004, 670
ZAR 2005, 31
Vorinstanzen:
BAG, vom 06.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZR 617/01

Artikel 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - Bauunternehmen - Subunternehmer - Verpflichtung eines Unternehmens, als Bürge für die Zahlung eines Mindestentgelts an die von einem Nachunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu haften

EuGH, Urteil vom 12.10.2004 - Aktenzeichen Rs C-60/03

DRsp Nr. 2005/10346

Artikel 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - Bauunternehmen - Subunternehmer - Verpflichtung eines Unternehmens, als Bürge für die Zahlung eines Mindestentgelts an die von einem Nachunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu haften

[Wolff & Müller GmbH & Co. KG gegen José Filipe Pereira Félix] Artikel 5 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen steht bei Auslegung im Licht des Artikels 49 EG in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Bauunternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers oder eines Nachunternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien wie ein Bürge haftet, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, wenn das Mindestentgelt den Betrag erfasst, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt), wenn der Entgeltschutz der Arbeitnehmer nicht vorrangiges oder nur nachrangiges Ziel des Gesetzes ist. Unterschriften.