VGH Bayern - Beschluss vom 10.05.2005
22 AS 04.40068
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 80a Abs. 3 ; BayBauO Art. 72 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 7 ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ; AtomG § 6 ;
Fundstellen:
ZUR 2005, 495

Atom- und Strahlenschutzrecht - Nachbarrechtsbehelf gegen baurechtliche Genehmigung für ein Standort-Zwischenlager; vorläufiger Rechtsschutz; fehlende Sachentscheidungskompetenz der Baugenehmigungsbehörde hinsichtlich der nuklearspezifischen Auswirkungen des Betriebs eines Zwischenlagers zur Aufbewahrung von Kernkraftstoffen

VGH Bayern, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 22 AS 04.40068

DRsp Nr. 2007/23950

Atom- und Strahlenschutzrecht - Nachbarrechtsbehelf gegen baurechtliche Genehmigung für ein Standort-Zwischenlager; vorläufiger Rechtsschutz; fehlende Sachentscheidungskompetenz der Baugenehmigungsbehörde hinsichtlich der nuklearspezifischen Auswirkungen des Betriebs eines Zwischenlagers zur Aufbewahrung von Kernkraftstoffen

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 80a Abs. 3 ; BayBauO Art. 72 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 7 ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ; AtomG § 6 ;

Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids des Landratsamts Landshut vom 2. April 2004 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. November 2004, mit dem der Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung für die Vornahme von Auffüllungen und die Errichtung eines Brennelementbehälterlagers zur Lagerung von abgebrannten Brennelementen aus dem Betrieb der Kernkraftwerke Isar 1 und Isar 2 (Standort-Zwischenlager) auf dem Grundstück FlNr. 271/24 der Gemarkung Niederaichbach erteilt wurde. Bereits vor Erteilung dieser Baugenehmigung hatte die Beigeladene mit Bescheid des Bundesamts für Strahlenschutz (ab hier: BfS) vom 22. September 2003 eine atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager in Niederaichbach erhalten. Rechtsbehelfe gegen diese atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigung hat die Antragstellerin nicht erhoben.