VG Würzburg, vom 25.03.1977 - Vorinstanzaktenzeichen W 155 II 74
Atomrecht: Klagebefugnis einer Gemeinde gegen die Errichtung eines Atomkraftwerks
VGH Bayern, Urteil vom 09.04.1979 - Aktenzeichen 167 VI 77
DRsp Nr. 2009/17400
Atomrecht: Klagebefugnis einer Gemeinde gegen die Errichtung eines Atomkraftwerks
1. Die im Atomrecht gebotene differenzierende Beurteilung der Gefahr nach der Art der bedrohten Rechtsgüter bedeutet für die Klage Dritter gegen die Genehmigung von Kernkraftwerken, daß nur derjenige den vom BVerfG (vgl. BVerfG, NJW 1979, 359 - Schneller Brüter Kalkar) - postulierten praktischen Ausschluß eines nuklearen Schadens erstreiten kann, der die Bedrohung von Leben oder Gesundheit ins Feld führen kann. Derjenige, dessen Rechtsposition lediglich in Sachgütern besteht, ist demgegenüber auf einen geringeren Sicherheitsstandard der Kraftwerksanlage verwiesen.2. Der Dritte ist klagebefugt in bezug auf alle nuklearspezifischen Auswirkungen sowie diejenigen nicht-nuklearspezifischen Auswirkungen, die von den Kühltürmen ausgehen. Alle übrigen Auswirkungen können nur in Sonderverfahren, etwa des Wasserrechts und Baurechts, angegriffen werden.3. Eine Gemeinde hat eine Klagebefugnis zum Schutz ihrer Bürger vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen nicht, und zwar weder aus der eigenverantwortlichen Erledigung gemeindlicher Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie noch zur Wahrung der Voraussetzungen für die Selbstverwaltungsgarantie.
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