LSG Thüringen - Beschluss vom 27.07.2023
L 1 SF 181/23 E
Normen:
SGG § 192 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; SGG § 183 S. 5;

Auferlegung von Verschuldenskosten im SozialgerichtsverfahrenDefinition von GerichtskostenZulässigkeit Einlegung Erinnerung gegen Kostenansatz mit Rüge der Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung

LSG Thüringen, Beschluss vom 27.07.2023 - Aktenzeichen L 1 SF 181/23 E

DRsp Nr. 2023/14233

Auferlegung von Verschuldenskosten im Sozialgerichtsverfahren Definition von Gerichtskosten Zulässigkeit Einlegung Erinnerung gegen Kostenansatz mit Rüge der Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung

1. Bei auferlegten Verschuldenskosten nach § 192 SGG handelt es sich um Gerichtskosten. Gerichtskosten im Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG sind alle Kosten, die von Justizbehörden des Bundes oder der Länder einzuziehen sind, also auch die Verschuldenskosten zugunsten der Staatskasse.2. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz. Sie ist kein Mittel, um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen. Die Rüge der Unrichtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren daher nicht statthaft.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Gebühren werden nicht erstattet.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; SGG § 183 S. 5;

Gründe

I.

Die Erinnerungsführer wenden sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten i. H. v. 225,00 Euro.