BFH - Urteil vom 20.03.2003
IV R 27/01
Normen:
EStG § 6b Abs. 1, 3 ; LBO Schleswig-Holstein § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 § 78 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2051
BB 2003, 2342
BFH/NV 2003, 1362
BFHE 202, 256
DB 2003, 2043
DStR 2003, 1609
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 28.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II 1/00

Auffüllrecht als selbständiges Wirtschaftsgut

BFH, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen IV R 27/01

DRsp Nr. 2003/11480

Auffüllrecht als selbständiges Wirtschaftsgut

»Mit der Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Klärschlammzwischenlagers entsteht weder in der Person des veräußernden Grundstückseigentümers noch in der Person des das betreffende Grundstück erwerbenden Bauantragstellers ein vom Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut "Auffüllrecht" mit Klärschlamm.«

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 1, 3 ; LBO Schleswig-Holstein § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 § 78 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betrieb im Streitjahr (1992) ein Tiefbauunternehmen. Die Gewinnermittlung erfolgte durch Bestandsvergleich gemäß § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Im Jahr 1982 erwarb die Klägerin ein unbebautes Grundstück in der Gemeinde A (Flurstück 10/1, Flur 7 Gemarkung A, Grundbuchblatt 0159). Für das auf dem Grundstück befindliche Sandvorkommen erteilte das Landratsamt der Klägerin im Juli 1982 eine Abbaugenehmigung, welche die Auflage enthielt, die entstehende Grube bis zum 31. Dezember 1990 zu rekultivieren.