OLG Thüringen - Beschluss vom 07.12.2012
9 W 579/12
Normen:
BGB § 927; FamFG §§ 433 ff.; FamFG §§ 442 ff.;
Vorinstanzen:
AG Eisenach, vom 05.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 II 76/12

Aufgebotsverfahren zum Zwecke des Ausschlusses eingetragener Eigentümer mehrerer Grundstücke

OLG Thüringen, Beschluss vom 07.12.2012 - Aktenzeichen 9 W 579/12

DRsp Nr. 2013/16230

Aufgebotsverfahren zum Zwecke des Ausschlusses eingetragener Eigentümer mehrerer Grundstücke

§ 927 BGB ist grundsätzlich nicht auf Gesamthandsanteile anwendbar ist, da kein sachenrechtlich fassbarer Anteil vorhanden ist, der den Miteigentümern bruchteilsmäßig zurechenbar wäre und daher auch nicht herrenlos werden könnte. Demgemäß kommt weder ein Aufgebot gegen einen Gesamthandsanteil noch dessen spätere Aneignung in Betracht, da der Gesamthandsanteil bei seiner Aufgabe den übrigen Gesamthändern zuwächst.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenach vom 05.11.2012 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 927; FamFG §§ 433 ff.; FamFG §§ 442 ff.;

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat das Aufgebotsverfahren nach §§ 927 BGB, 433 ff, 442 ff FamFG zum Zwecke des Ausschlusses eingetragener Eigentümer mehrerer Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von G., Blatt ..., mit einer Gesamtfläche von m² beantragt. Als Eigentümer sind die hiesigen Beteiligten zu 1) bis 4) und die unbekannten Erben des Beteiligten zu 5) in Erbengemeinschaft eingetragen.