OLG Brandenburg - Urteil vom 25.10.2007
12 U 61/07
Normen:
ZPO § 533 Nr. 1 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 201 (a.F.) ; BGB § 387 ; BGB § 631 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 17 O 359/05 - 09.02.2007,

Aufgeschobener Verjährungsbeginn der letzten Rate bei Vereinbarung eines Sicherheitseinbehaltes

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 12 U 61/07

DRsp Nr. 2007/22261

Aufgeschobener Verjährungsbeginn der letzten Rate bei Vereinbarung eines Sicherheitseinbehaltes

1. Die Vereinbarung eines Sicherheitseinbehaltes in einem Werkvertrag beinhalten eine andere vertragliche Regelung auch hinsichtlich der Verjährung, da die letzte Rate erst mit Ablauf der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen fällig wird und erst dann für diese die Verjährung beginnt. 2. Die Aufrechnung mit rechtskräftig entschiedenen Forderungen ist sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO, weil keine weiteren Feststellungen durch das Berufungsgericht notwendig werden.

Normenkette:

ZPO § 533 Nr. 1 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 201 (a.F.) ; BGB § 387 ; BGB § 631 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet. Dem Beklagten steht der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes in Höhe von 4.448,24 EUR aus § 631 Abs. 1 BGB zu. Die Forderung des Beklagten ist jedoch durch die von den Klägern in zweiter Instanz erstmals erklärte hilfsweise Aufrechnung mit der rechtskräftig durch das landgerichtliche Urteil, das von dem Beklagten in diesem Umfang nicht angegriffen worden ist, festgestellten Forderung in Höhe von 2.979,80 EUR gem. §§ 387, 389 BGB erloschen.

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