I.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet. Dem Beklagten steht der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes in Höhe von 4.448,24 EUR aus § 631 Abs. 1 BGB zu. Die Forderung des Beklagten ist jedoch durch die von den Klägern in zweiter Instanz erstmals erklärte hilfsweise Aufrechnung mit der rechtskräftig durch das landgerichtliche Urteil, das von dem Beklagten in diesem Umfang nicht angegriffen worden ist, festgestellten Forderung in Höhe von 2.979,80 EUR gem. §§ 387, 389 BGB erloschen.
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