OLG Naumburg - Beschluss vom 25.02.2003
4 W 75/02
Normen:
ZPO § 124 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 332
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1817/01

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unrichtiger Sachdarstellung

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 4 W 75/02

DRsp Nr. 2004/15278

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unrichtiger Sachdarstellung

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses gem. § 124 Nr. 1 ZPO kommt nicht immer dann in Betracht, wenn eine im Rahmen des Rechtsstreits durchgeführte Beweisaufnahme für die Partei günstig verlaufen ist. Sie ist aber dann gerechtfertigt, wenn sich aus der Beweisaufnahme ergibt, dass der Antragsteller falsch vorgetragen hat. Dies ist der Fall, wenn sein Vortrag in einem diametralen Gegensatz zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht und der von ihm benannte Zeuge an den fraglichen Vorgängen überhaupt nicht beteiligt war.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz wegen Baumängeln geltend.

Dabei verlangte sie neben den Kosten für die Mängelbeseitigung an ihrem von der Beklagten errichteten Einfamilienhaus in B. auch Schadensersatz für eine fehlende Baugenehmigung, die für die Tätigkeit der Sachverständigen zur Mangelfeststellung verauslagten Kosten, für die Mängelbeseitigung angefallene Finanzierungskosten und zusätzliche Mietkosten für sich und ihre Mutter für zwei Monate, weil das von der Beklagten errichtete Haus verspätet fertiggestellt wurde. Insgesamt betrug ihre Klageforderung 53.619,47 DM.