OLG Dresden - Beschluß vom 24.08.1998
7 W 1039/98
Normen:
BRAO § 48 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 1379
NJW-RR 1999, 643
OLGR-Dresden 1999, 167
OLGReport-Dresden 1999, 167

Aufhebung der im Wege der Prozeßkostenhilfe erfolgten Beiordnung

OLG Dresden, Beschluß vom 24.08.1998 - Aktenzeichen 7 W 1039/98

DRsp Nr. 1999/2058

Aufhebung der im Wege der Prozeßkostenhilfe erfolgten Beiordnung

»1. Die Äußerung eines Mandanten gegenüber seinen Prozeßbevollmächtigten "Von Baurecht haben Sie wirklich keine Ahnung. Sie können nur Fälle gewinnen, bei denen der Hund in Nachbars Garten bellt" stellt für sich genommen noch keinen wichtigen Grund dar, die Beiordnung des Rechtsanwalts aufzuheben.2. Im Rahmen der Aufhebung der Belordnung, nach § 48 Abs. 2 BRAO sind auch die Interessen der übrigen Parteien an einem zügigen Abschluß des Rechtsstreits in die Abwägung einzubeziehen. Bei einem weitgehend abgeschlossenen Verfahren sind daher strenge Anforderungen an das Vorliegen"wichtiger Gründe" i. S. des § 48 Abs. 2 BRAO zu stellen.«

Normenkette:

BRAO § 48 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Dem Beklagten wurde durch das Landgericht mit Beschluß vom 29.09.1997 Prozeßkostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung seiner Rechte der Antragsteller beigeordnet.

Mit Schriftsatz vorn 24.06.1998 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf persönliche Beleidigungen seitens des Beklagten und im Hinblick aus den daraus resultierenden vollständigen Vertrauensverlust die Aufhebung seiner Beiordnung.