I. Dem Beklagten wurde durch das Landgericht mit Beschluß vom 29.09.1997 Prozeßkostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung seiner Rechte der Antragsteller beigeordnet.
Mit Schriftsatz vorn 24.06.1998 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf persönliche Beleidigungen seitens des Beklagten und im Hinblick aus den daraus resultierenden vollständigen Vertrauensverlust die Aufhebung seiner Beiordnung.
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