LAG Nürnberg - Beschluss vom 19.09.2006
2 Ta 58/06
Normen:
ZPO § 115 § 124 Nr. 4 § 240 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 211
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1184/03

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nur bei schuldhafter Nichtleistung festgesetzter Raten - Bewilligung der Prozesskostenhilfe zugunsten des Beklagten trotz Unterbrechung des Verfahrens infolge Klägerinsolvenz

LAG Nürnberg, Beschluss vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 58/06

DRsp Nr. 2007/1073

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nur bei schuldhafter Nichtleistung festgesetzter Raten - Bewilligung der Prozesskostenhilfe zugunsten des Beklagten trotz Unterbrechung des Verfahrens infolge Klägerinsolvenz

»1. Die Aufhebung der PKH nach § 124 Nr. 4 ZPO setzt eine schuldhafte Nichtleistung der festgesetzten Raten voraus. Der im Schuldrecht geltende Grundsatz, dass man Geld zu haben hat, gilt nicht im PKH-Verfahren als staatliche Fürsorgeleistung.2. Die Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO steht einer PKH-Bewilligung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es lediglich noch um die Frage der Bedürftigkeit geht.«

Normenkette:

ZPO § 115 § 124 Nr. 4 § 240 ;

Gründe:

1. Zum Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 27.02.2006:

Dem Beklagten wurde zunächst für die 1. Instanz ab 04.12.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt und Monatsraten von EUR 75,00 festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 29.03.2004 wurde die Ratenzahlung auf EUR 45,00 herabgesetzt.

Der Rechtspfleger hob mit Beschluss vom 27.02.2006 den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 12.02. bzw. 29.03.2004 auf, weil der Beklagte mit seiner Zahlungsverpflichtung seit mehr als 3 Monaten in Rückstand sei (§ 124 Nr. 4 ZPO). Unter dem 05.08.2004 verfügte die Kammervorsitzende die Weglegung der Akten nach § 5 Abs. 3 AktOArbG.