1. Zum Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 27.02.2006:
Dem Beklagten wurde zunächst für die 1. Instanz ab 04.12.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt und Monatsraten von EUR 75,00 festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 29.03.2004 wurde die Ratenzahlung auf EUR 45,00 herabgesetzt.
Der Rechtspfleger hob mit Beschluss vom 27.02.2006 den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 12.02. bzw. 29.03.2004 auf, weil der Beklagte mit seiner Zahlungsverpflichtung seit mehr als 3 Monaten in Rückstand sei (§ 124 Nr. 4 ZPO). Unter dem 05.08.2004 verfügte die Kammervorsitzende die Weglegung der Akten nach § 5 Abs. 3 AktOArbG.
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