I. Der Kläger verlangt restliches Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Erweiterung und dem Umbau eines M.-Marktes.
Die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der die Beklagten zu 2 bis 5 als Gesellschafter beteiligt sind, beabsichtigte im Jahr 2000, ein als Baumarkt genutztes Gebäude zu einem M.-Markt umzubauen und zu erweitern. Die Genehmigungsplanung ließ die Beklagte zu 1 von einem anderen Architekten erstellen. Der Kläger bot im Mai 2000 die Ausführung von Architektenleistungen für den Umbau und den Erweiterungsbau des M.-Marktes und der technischen Ausrüstung an. Unstreitig erteilte die Beklagte zu 1 dem Kläger hinsichtlich des Erweiterungs- und Umbaus mündlich den Auftrag über Architektenleistungen der Leistungsphasen 6 bis 8. Streitig ist der Auftragsumfang hinsichtlich der technischen Ausrüstung für Erweiterung und Umbau des M.-Marktes, der Freianlagen sowie eines nachträglichen Auftrags über den Ausbau und die technische Ausstattung einer Arztpraxis in einem benachbarten Gebäude.
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