BGH - Beschluß vom 11.10.2007
VII ZR 143/06
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 631 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 110
NZBau 2008, 66
ZfBR 2008, 161
ZfIR 2008, 13
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-21 U 14/05
LG Wuppertal, vom 05.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 319/03

Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen von beweisbedürftigem Vortrag beider Parteien betreffend Honoraransprüche eines Architekten, insbesondere die Beauftragung

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen VII ZR 143/06

DRsp Nr. 2007/19680

Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen von beweisbedürftigem Vortrag beider Parteien betreffend Honoraransprüche eines Architekten, insbesondere die Beauftragung

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 631 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt restliches Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Erweiterung und dem Umbau eines M.-Marktes.

Die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der die Beklagten zu 2 bis 5 als Gesellschafter beteiligt sind, beabsichtigte im Jahr 2000, ein als Baumarkt genutztes Gebäude zu einem M.-Markt umzubauen und zu erweitern. Die Genehmigungsplanung ließ die Beklagte zu 1 von einem anderen Architekten erstellen. Der Kläger bot im Mai 2000 die Ausführung von Architektenleistungen für den Umbau und den Erweiterungsbau des M.-Marktes und der technischen Ausrüstung an. Unstreitig erteilte die Beklagte zu 1 dem Kläger hinsichtlich des Erweiterungs- und Umbaus mündlich den Auftrag über Architektenleistungen der Leistungsphasen 6 bis 8. Streitig ist der Auftragsumfang hinsichtlich der technischen Ausrüstung für Erweiterung und Umbau des M.-Marktes, der Freianlagen sowie eines nachträglichen Auftrags über den Ausbau und die technische Ausstattung einer Arztpraxis in einem benachbarten Gebäude.